AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlegende Bestimmungen

(1)  Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie mit uns als Anbieter (Flowtastic GmbH) über die Internetseite www.laufmausb2b.run schließen, soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.

(2) Wir bieten unsere Produkte nur zum Kauf an, soweit Sie eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von WarenDie wesentlichen Merkmale der Ware finden sich im jeweiligen Angebot.

(2) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über das Online-Warenkorbsystem zu den im jeweiligen Angebot angegebenen Bedingungen. 

(3) Der Vertrag kommt über das Online-Warenkorbsystem wie folgt zustande:
Die zum Kauf beabsichtigten Waren werden im "Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den "Warenkorb" aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen.
Nach Aufrufen der Seite "Kasse" und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden Ihnen abschließend die Bestelldaten als Bestellübersicht angezeigt. 

Soweit Sie als Zahlungsart ein Sofortzahl-System (z.B. PayPal / PayPal Express, Amazon-Payments, Sofortüberweisung) nutzen, werden Sie entweder auf die Bestellübersichtsseite in unserem Online-Shop geführt oder auf die Internetseite des Anbieters des Sofortzahl-Systems weitergeleitet.
Erfolgt eine Weiterleitung zu dem jeweiligen Sofortzahl-System, nehmen Sie dort die entsprechende Auswahl bzw. Eingabe Ihrer Daten vor. Abschließend werden Ihnen auf der Internetseite des Anbieters des Sofortzahl-Systems oder nachdem Sie zurück in unseren Online-Shop geleitet wurden, die Bestelldaten als Bestellübersicht angezeigt. 

Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, die Angaben in der Bestellübersicht nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion "zurück" des Internetbrowsers) bzw. die Bestellung abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung über die entsprechende Schaltfläche erklären Sie rechtsverbindlich die Annahme des Angebotes, wodurch der Vertrag zustande kommt.

(4) Sie können ferner ein verbindliches Vertragsangebot (Bestellung) telefonisch, per E-Mail, per Fax oder per Post abgeben. 
Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt bei Bestellung per Telefon sofort oder spätestens innerhalb von 5 Tagen durch Bestätigung in Textform (z.B. E-Mail), in welcher Ihnen die Ausführung der Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird (Auftragsbestätigung).                       
Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine entsprechende Nachricht erhalten haben, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet. 
 
(5) Auf Anfrage erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, welches Ihnen in Textform zugesandt wird und an das wir uns 5 Tage (soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) gebunden halten. Sie nehmen das Angebot mit Bestätigung in Textform an.

(6) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Versandkosten

(1) Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise sowie die Versandkosten stellen Nettopreise dar. Sie beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten, sie werden gesondert berechnet, soweit nicht die versandkostenfreie Lieferung zugesagt ist. Nähere Einzelheiten finden sich unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche auf unserer Internetpräsenz oder im jeweiligen Angebot.

(3) Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können von uns nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die von Ihnen zu tragen sind. 

(4) Entstandene Kosten der Geldübermittlung (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute) sind von Ihnen in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde.

(5) Sie haben die unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche auf unserer Internetpräsenz oder im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Zahlungsmöglichkeiten. Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, sind die Zahlungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Die voraussichtliche Lieferfrist ist im jeweiligen Angebot angegeben. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Bei der Zahlart Vorkasse per Überweisung erfolgt die Versendung der Ware erst nach Eingang des vollständigen Kaufpreises und der Versandkosten bei uns.

(2) Sollte ein von Ihnen bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitigem Abschluss eines adäquaten Deckungsgeschäftes aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund nicht verfügbar sein, werden Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.
 
(3) Die Versendung erfolgt auf Ihre Gefahr. Sofern Sie es wünschen, erfolgt der Versand mit einer entsprechenden Transportversicherung, wobei die hierdurch entstehenden Kosten von Ihnen zu übernehmen sind.
 
(4) Teillieferungen sind zulässig und können von uns selbstständig in Rechnung gestellt werden, sofern Sie hierdurch nicht mit Mehrkosten für den Versand belastet werden.


§ 5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht:

für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden;
- soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben;
- bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;
- bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die Sie im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen uns haben.

(2) Als Beschaffenheit der Sache gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
 

(3) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
 
(2) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
 
(3) Sie können die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Sie sind weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.
 
(4) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
 
(5) Wir verpflichten uns, die Ihnen zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 7 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 

(2) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU haben.





II. Kundeninformationen

1. Identität des Anbieters

Flowtastic GmbH
Saerbecker Weg 36b
48282 Emsdetten
Deutschland
Telefon: 025729467679
E-Mail: info@laufmaus.run



2. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages

Die technischen Schritte zum Vertragsschluss und der Vertragsschluss selbst, sowie die Korrekturmöglichkeiten erfolgen nach Maßgabe des § 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I).

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

3.1. Vertragssprache ist deutsch.

3.2. Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung oder der Anfrage können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. 

Diese AGB und Kundeninformationen wurden von den auf IT-Recht spezialisierten Juristen des Händlerbundes erstellt und werden permanent auf Rechtskonformität geprüft. Die Händlerbund Management AG garantiert für die Rechtssicherheit der Texte und haftet im Falle von Abmahnungen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.haendlerbund.de/de/leistungen/rechtssicherheit/agb-service.

letzte Aktualisierung: 01.01.2022

1 Gegenstand des Kooperationsvertrags

1.1 Das Unternehmen ist Hersteller der unter §2 näher definierten Vertriebsprodukte. Das Unternehmen überträgt dem Vertriebspartner das Recht zum Vertrieb dieser Produkte.

1.2 Der Vertriebspartner kauft und verkauft die nachstehend aufgeführten Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

1.3 Der Vertriebspartner wird als freier sowie rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmer tätig. Er kauft und verkauft/vertreibt die Vertragsprodukte und erbringt die erforderlichen Kundendienstleistungen ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Verantwortung. Er ist nicht berechtigt, das Unternehmen zu vertreten, für das Unternehmen zu handeln und oder im Namen des Unternehmens Verpflichtungen einzugehen. Der Vertriebspartner beschafft sich selbst auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung sein Personal, die erforderlichen Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen. Er ist alleinverantwortlich für die wirtschaftlichen Chancen und Risiken seiner Tätigkeit. Der Hersteller steht daher nicht für die Rentabilität des Betriebes des Vertriebspartners ein.

1.4 Die Parteien können eine Abtretung des Vertretungsrechts an Dritte gesondert vereinbaren. Die Abtretung ist nur wirksam, sofern das Unternehmen dieser zuvor schriftlich zugestimmt hat.

1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners werden vom Unternehmen nicht anerkannt. Grundlage für die Rechtsbeziehung ist ausschließlich dieser Vertrag sowie ergänzend, die AGB des Unternehmens. Die Regelungen dieses Vertrages haben Vorrang vor den AGBs.

2 Vertriebsprodukte

2.1 Vertragsgegenstand ist das folgende Vertragsprodukt: Laufmaus® gem. Spezifikation in der Anlage Produktdatenblatt.

2.2 Dazugehörige Ersatz- und Zubehörteile sowie ergänzenden Produkte sind Bestandteile des Vertragsprodukte.

2.3 Dem Unternehmen steht es frei, Vertragswaren unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen aus dem Programm zu streichen, wenn das Produkt nicht mehr oder nicht mehr zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen hergestellt wird. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bereits vor der Ankündigung an den Vertriebspartner durch das Unternehmen angenommene Bestellungen werden ausgeführt.

2.4 Erweitert das Unternehmen sein Produktangebot, so hat das Unternehmen die Möglichkeit, diese weiteren Produkte als Vertragsprodukte unter diesem Vertrag aufzunehmen. Die Zustimmung des Vertriebspartners ist vom Unternehmen schriftlich einzuholen.

3 Rechte und Pflichten des Vertriebspartners

3.1 Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die Vertragsprodukte unter der Marke, Namen und in der Ausstattung zu vertreiben, die das Unternehmen vorschreibt. Er hat die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Er hat die Regeln des lauteren Wettbewerbes zu beachten.

3.2 Der Vertriebspartner hat die Möglichkeit, die Vertragsprodukte neben seinem stationären Ladengeschäft auf Online- Plattformen zu vertreiben (Diese Plattformen für das In- und Ausland, sind in der Anlage 2 anzugeben). Dabei hat der Vertriebspartner die CI-Richtlinien vom Unternehmen zu beachten. Änderungen/Abweichungen hiervon sind mit dem Unternehmen abzustimmen. Es wird vorausgesetzt, dass der Vertriebspartner angemessene Anstrengungen für den größtmöglichen Absatz der Vertragsprodukte betreibt und den Kundenstamm für die Vertragsprodukte vergrößert.

3.3 Die Vertragsparteien legen Werbeinhalte gemeinsam fest. Bezüglich der Kosten für Werbemittel werden das Unternehmen und der Vertragspartner separate Vereinbarungen für verschiedene Einzelmaßnahmen treffen.

4 Geistige Schutzrechte

4.1 Der Vertriebspartner ist zur Wahrung einer einheitlichen Identität während der Vertragslaufzeit berechtigt und verpflichtet, die Marken und sonstigen geschützten Zeichen des Unternehmens im Rahmen des Vertriebs der Vertragsprodukte zu verwenden. Der Vertriebspartner darf die Marken und die sonstigen geschützten Zeichen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht in seiner Firmierung oder Geschäftsbezeichnung verwenden.

4.2 Der Vertriebspartner darf die Marken und die sonstigen geschützten Zeichen nicht ändern oder in anderer Weise missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen. Außerdem darf er keine anderen Marken und sonstigen Zeichen verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit den Marken und sonstigen geschützten Zeichen des Unternehmens besteht. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über etwaige Verletzungen der Marken und/oder sonstiger geschützter Zeichen und/oder Patente des Unternehmens im Vertragsgebiet und in Bezug auf die unter diesen Vertrag fallenden Produkte des Unternehmens.

4.3 Macht ein Dritter eine Forderung wegen angeblicher Verletzung dieser Marken und/oder sonstiger geschützter Zeichen und/oder Patente gegen den Vertriebspartner geltend, tritt der Vertriebspartner alle etwaigen Rechte an das Unternehmen ab. Das Unternehmen verteidigt sodann selbst die Marken und/oder sonstigen geschützten Zeichen und/oder Patente gegen den Dritten. Die Kosten eines etwaigen Nichtigkeitsverfahrens sowie die vorstehend erwähnte Verteidigung gegen eine Forderung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen trägt das Unternehmen.

5 Pflichten des Unternehmens

5.1 Das Unternehmen hat auf die Interessen des Vertriebspartners in angemessenem Umfang Rücksicht zu nehmen und ihn in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

5.2 Das Unternehmen wird den Vertriebspartner soweit erforderlich und möglich unterstützen. Im Einzelnen werden die folgenden Maßnahmen vereinbart: - PR- und Marketingunterstützung - Ggf. separate Vereinbarung von Vor-Ort- oder Schulungsterminen durch das Unternehmen (mögliche hierfür anfallenden Reise- oder Schulungskosten werden separat vereinbart)

5.3 Das Unternehmen wird dem Vertriebspartner die folgenden Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung stellen: - Marketingunterlagen in Printform und digitaler Form Sämtliche dem Vertriebspartner überlassenen Unterlagen bleiben das sachliche und geistige Eigentum des Unternehmens.

6 Geheimhaltung

6.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Unternehmens auch über das Ende des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Sie haben hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch von den jeweiligen Mitarbeitern eingehalten wird. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählen insbesondere Kalkulationen, Umsatzzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufskonditionen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt diese Geheimhaltungsverpflichtung weiterhin.

6.2. Ungeachtet etwaiger anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag haftet der Vertriebspartner nicht für die Preisgabe geschützter Informationen, wenn er nachweist, dass diese preisgegebenen Informationen (i) zum Zeitpunkt der Preisgabe ohne Verletzung dieses Vertrages der Öffentlichkeit frei zugänglich waren, (ii) dem Vertriebspartner zum Zeitpunkt der Preisgabe durch das Unternehmen bereits bekannt oder in den Unterlagen des Vertriebspartner enthalten waren und ein schriftlicher Nachweis dafür erbracht werden kann oder (iii) dem Vertriebspartner durch eine andere Quelle als das Unternehmen bekannt werden, die nach bestem Wissen des Händlers nicht verpflichtet ist, diese Informationen vertraulich zu behandeln.

6.3 Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Pflichten zur Geheimhaltung durch den Vertriebspartner wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 bis zu EUR 250.000,00 fällig. Die Vertragsstrafe hat nach billigem Ermessen im vorgenannten Rahmen zu erfolgen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der Pflichtverletzung, der Nachteil des Unternehmens (auch der immaterielle Nachteil) sowie die Schwere der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Vertriebspartners. Das Recht des Unternehmens, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadenersatz angerechnet. In der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung liegt ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung.

7 Wettbewerbsverbot Der Vertriebspartner wird die Vertragsprodukte ausschließlich vom Unternehmen beziehen. Ihm ist es für die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bzw. für die Dauer des Vertrages, sofern der Vertrag früher endet, nicht gestattet, Produkte, die mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehen, zu beziehen, zu vertreiben oder herzustellen, es sei denn, das Unternehmen erklärt hierzu seine vorherige schriftliche Zustimmung. Ohne schriftliche Zustimmung darf sich der Vertriebspartner auch nicht an einem Wettbewerber des Unternehmens direkt oder indirekt beteiligen oder dessen Geschäftsbetrieb in anderer Weise fördern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sechs Monate vor Ablauf der in S. 1 geregelten 5-Jahres-Frist über die Verlängerung des Wettbewerbsverbotes unter Berücksichtigung der einschlägigen kartellrechtlichen Normen neu zu verhandeln.

8 Einzelverträge, Preise, Lieferbedingungen und Mindestabnahme

8.1 Die Belieferung des Vertriebspartners mit den Vertragsprodukten erfolgt auf der Basis von Einzelkaufverträgen, für die die Regelungen dieses Kooperationsvertrages gelten.

8.2 Die Preise für den Bezug der Vertragsprodukte durch den Vertriebspartner sind in Anlage 1 geregelt. Das Unternehmen ist im Rahmen seiner allgemeinen Vertriebspolitik berechtigt, die in der Anlage 1 genannten Preise mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen zu ändern. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bestellungen, die vom Unternehmen bereits bestätigt wurden, werden hiervon nicht berührt.

8.3 Wenn und soweit das Unternehmen Prämien, Boni und Verkaufshilfen gewährt, handelt es sich dabei grundsätzlich um freiwillige Leistungen, die – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – jederzeit vom Unternehmen ganz oder teilweise widerrufen werden können. Der Vertriebspartner hat keinen Anspruch darauf, dass überhaupt Prämien, Boni und Verkaufshilfen gewährt werden. Werden solche gewährt, hat der Vertriebspartner keinen Anspruch auf unveränderte Fortzahlung derselben über die getroffenen Zusagen hinaus.

8.4 Die vom Unternehmen gelieferten Vertragsprodukte sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

8.5 Die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung der bestellten Vertragsprodukte trägt das Unternehmen.

8.6 Soweit in den Einzel-Kaufverträgen nichts anderes geregelt ist, trägt das Unternehmen die Versandkosten für Lieferungen an den Vertriebspartner.

8.7 Die aktuellen UVP´s und Einkaufskonditionen sind in Anlage 1 aufgeführt. Der Vertriebspartner ist in der Gestaltung seiner Preise und Bedingungen gegenüber Dritten frei.

9 Mängelansprüche des Vertriebspartners (1) Für die Rechte des Vertriebspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Vertragsprodukte an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhaften Vertragsprodukte durch den Vertriebspartner oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (2) Grundlage der Mängelhaftung des Unternehmens ist vor allem die über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte getroffene Vereinbarung in Anlage XY. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). (4) Das Unternehmen haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Vertriebspartner bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Vertriebspartners voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Unternehmen hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertriebspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Unternehmens für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann das Unternehmen zunächst wählen, ob es Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Unternehmens, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. (6) Das Unternehmen ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertriebspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertriebspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (7) Der Vertriebspartner hat dem Unternehmen die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Vertragsprodukte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertriebspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an das Unternehmen zurückzugeben. (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet das Unternehmen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann das Unternehmen vom Vertriebspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertriebspartner nicht erkennbar. (9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertriebspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Unternehmen Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist das Unternehmen unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn das Unternehmen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertriebspartner zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertriebspartner vom jeweiligen Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; die übrigen Kaufverträge bleiben hiervon unberührt Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (11) Ansprüche des Vertriebspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 10 Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet das Unternehmen bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haftet das Unternehmen– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Unternehmens jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden das Unternehmen nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des Vertriebspartners nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertriebspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertriebspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 11 Verjährung (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 12 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Unternehmens aus dem jeweiligen Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich das Unternehmen das Eigentum an den verkauften Vertragsprodukten vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Unternehmen gehörenden Vertragsprodukte erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertriebspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist das Unternehmen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vertragsprodukte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; das Unternehmen ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vertragsprodukte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertriebspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf das Unternehmen diese Rechte nur geltend machen, wenn es dem Vertriebspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (4) Der Vertriebspartner ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vertragsprodukte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei das Unternehmen als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt das Unternehmen Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Vertragsprodukte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertriebspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an das Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertriebspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertriebspartner neben dem Unternehmen ermächtigt. Das Unternehmen verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertriebspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und das Unternehmen den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann das Unternehmen verlangen, dass der Vertriebspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist das Unternehmen in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertriebspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Unternehmens um mehr als 10%, wird das Unternehmen auf Verlangen des Vertriebspartners Sicherheiten nach Wahl des Unternehmens freigeben. 13 Dauer des Vertrages, Kündigung 13.1 Der Vertrag tritt mit Datum und Unterschrift der Vertragsparteien in Kraft und wird für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen. Wird er nicht 6 Wochen vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um 1 Jahr. 13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird davon nicht berührt. Ein wichtiger Grund für das Unternehmen liegt nach vorheriger Abmahnung insbesondere dann vor, wenn a) der Vertriebspartner seine Zahlungen einstellt; b) der Vertriebspartner in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen so wesentliche Einbußen erleidet oder zu erleiden droht, dass seine Tätigkeit dadurch zum Nachteil des Unternehmens beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertriebspartner selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird; c) der Vertriebspartner gegen das Wettbewerbsverbot des § 7 verstößt; d) der Vertriebspartner sich nachhaltig nicht mehr um den Absatz der Vertragsprodukte bemüht; e) sich beim Vertriebspartner die Beteiligungs- oder Geschäftsleitungsverhältnisse verändern und davon eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Belange des Unternehmens zu besorgen ist; in jedem Fall wird der Vertriebspartner das Unternehmen von beabsichtigten Änderungen in den Beteiligungs- oder Geschäftsleitungsverhältnissen frühzeitig unterrichten. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. 13.3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird Steinfurt vereinbart.

14.2 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

15 Salvatorische Klausel 15.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt.

15.2. Die Parteien verpflichten sich, anstatt der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem vorgesehenen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages. Zusatz: Auf welche online-Plattformen das Produkt vom Vertragspartner gestellt wird, ist mit dem Hersteller im Vorfeld abzusprechen. Der Hersteller behält sich vor, auf eine entsprechende Platzierung Einfluss zu nehmen. letzte Aktualisierung: 27.10.2022